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Meister-BAföG

Das von Bund und Ländern gemeinsam finanzierte Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) - sog. „Meister-BAföG“ - begründet einen individuellen Rechtsanspruch auf Förderung von beruflichen Aufstiegsfortbildungen, d. h. von Meisterkursen oder anderen auf einen vergleichbaren Fortbildungsabschluss vorbereitenden Lehrgängen (z. B. Betriebswirt/in (HWK)). Das „Meister-BAföG“ unterstützt die Erweiterung und den Ausbau einer beruflichen Qualifizierung und stärkt damit die Fortbildungsmotivation des Fachkräftenachwuchses. Über die Darlehensteilerlasse hinaus werden Anreize zum erfolgreichen Abschluss und den Schritt in die Selbstständigkeit geschaffen.

 

• Personenkreis:

Handwerker und andere Fachkräfte, die sich auf einen Fortbildungsabschluss zum/zur Handwerks- und Industriemeister/in, Techniker/in, Fachkrankenpfleger/in, Betriebsinformatiker/in, Programmierer/in, Betriebswirt/in oder eine vergleichbare Qualifikation vorbereiten und die über eine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) anerkannte, abgeschlossene Erstausbildung oder einen vergleichbaren Berufsabschluss verfügen, können die Aufstiegsförderung beantragen.

 

• Welche Aufstiegsmaßnahmen werden gefördert?

Gefördert werden Fortbildungen, die fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach dem BBiG, der HwO oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten. Der angestrebte Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen.

 

• Wie sieht die Förderung beim „Meister-BAföG“ aus?

Gefördert werden Teilzeitmaßnahmen und Vollzeitmaßnahmen. Für beide gibt es den sog. Maßnahmebeitrag. Dieser wird unabhängig vom Einkommen und Vermögen gewährt. Er besteht aus einem Beitrag zu den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren und einem Beitrag zu den Kosten des Prüfungsstücks. Bei Vollzeitmaßnahmen kann ein Beitrag zum Lebensunterhalt gewährt werden. Dieser wird einkommens- und vermögensabhängig geleistet.

  

• Höhe der Förderung

Maßnahmebeitrag:

Der Maßnahmebeitrag für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren beträgt bis zu 10.226 €. Davon werden 30,5 Prozent als Zuschuss geleistet. Für den Rest kann ein zinsgünstiges Darlehen in Anspruch genommen werden.

 

Prüfungsprojekt:

Das Prüfungsprojekt wird bis zur Hälfte der notwendigen Kosten, höchstens jedoch bis zu 1.534 € als zinsgünstiges Darlehen gefördert.

 

Beitrag zum Lebensunterhalt:

Bei Vollzeitmaßnahmen wird einkommens- und vermögensabhängig ein Unterhaltsbeitrag bis zur individuellen Bedarfssatzerhöhung geleistet. Freibetrag des Teilnehmers: 35.800 € plus 1.800 € pro Familienmitglied. Der Unterhaltsbedarf besteht aus einer Zuschuss- und einer Darlehenskomponente. Für Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte, die ab dem 01.07.2009 beginnen, sehen die Bedarfssätze wie folgt aus:

 

697 € für Alleinstehende ohne Kind

bis zu 238 € Zuschuss / 459 € Darlehen

907 € für Alleinstehende mit einem Kind

bis zu 343 € Zuschuss / 564 € Darlehen

912 € für Verheiratete* ohne Kind

bis zu 238 € Zuschuss / 674 € Darlehen

1.122 € für Verheiratete* mit einem Kind

bis zu 343 € Zuschuss / 779 € Darlehen

1.332 € für Verheiratete* mit zwei Kindern

bis zu 448 € Zuschuss / 884 € Darlehen

 

*) Verheiratete/eingetragene Lebenspartner

 

• Gibt es eine Förderung zwischen Maßnahmeende und Prüfung?

Bei Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitten, die ab dem 01.07.2009 beginnen, kann die sog. Prüfungsvorbereitungsphase mit gefördert werden. Hierunter ist die Zeit zwischen Ende der Maßnahme und dem letzten Prüfungstag zu verstehen. Geförderte, die sich nachweislich und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, erhalten auf Antrag den Unterhaltsbeitrag einschließlich der Erhöhungsbeträge und des Kinderbetreuungszuschlags über das Maßnahmeende hinaus bis zum Ablauf des Monats, in dem der letzte Prüfungstag liegt, maximal jedoch für drei Monate fortgewährt.

Diese Leistungen werden in Form eines zinsgünstigen Darlehens gewährt. Die Leistungen werden ab dem Beginn der Prüfungsvorbereitungsphase, frühestens jedoch ab Antragstellung gewährt. Eine rückwirkende Leistung ist nicht möglich.

 

• Wie sieht die Förderung bei Familien aus?

Bei Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitten, die ab dem 01.07.2009 beginnen, erhöht sich für Familien der Unterhaltsbeitrag je Monat auf 210 € und wird zu 50 Prozent als Zuschuss geleistet. Der Erhöhungsbetrag wird einkommens- und vermögensabhängig gewährt.

 

• Wie sieht die Förderung von Alleinerziehenden aus?

Alleinerziehende können für die Kinderbetreuung einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 113 € ohne Kostennachweis bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr des Kindes erhalten. Bei der Betreuung behinderter Kinder besteht keine Altersgrenze.

 

• Wer gewährt die Darlehen und zu welchen Konditionen?

Die Darlehen des „Meister-BAföG“ werden bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), beantragt und von ihr gewährt. Die Darlehen sind während der Fortbildung und einer anschließenden Karenzzeit von insgesamt maximal bis zu 6 Jahren zins- und tilgungsfrei. In dieser Zeit trägt der Staat die Zinsen. Das Darlehen ist nach Ablauf der Karenzzeit innerhalb von zehn Jahren mit monatlichen Raten von mindestens 128 € zu tilgen.

 

• Wie beantragt man die Prüfungsgebühren?

Nach Erhalt des Gebührenbescheides durch die Fortbildungsstätte kann der/die Teilnehmer/in diesen Bescheid bei der Bezirksregierung Köln einreichen oder über die Handwerkskammer Dortmund übersenden lassen. Erst dann erfolgt die Bearbeitung und ggf. Bewilligung der Prüfungsgebühr (30,5 Prozent Zuschuss, Rest: Darlehen)

 

• Wie beantragt man die Gebühren für das Meisterprüfungsprojekt?

Die notwendigen Kosten der Anfertigung des Prüfungsstückes (sog. Meisterprüfungsprojekt oder eine vergleichbare Prüfungsarbeit) werden bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von 1.534 € im Rahmen eines zinsgünstigen Darlehens gefördert. Diese müssen spätestens zum Ende des Bewilligungszeitraums beantragt werden. Die Kosten sind von dem/der Teilnehmer/in durch Vorlage eines Kostenvoranschlages oder einer plausiblen Kalkulation der Bezirksregierung Köln nachzuweisen.

 

• Gibt es einen Erlass für die bestandene Abschlussprüfung?

Bestehen Geförderte die Abschlussprüfung der Aufstiegsfortbildungsmaßnahme, werden ihnen für Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte, die ab dem 01.07.2009 beginnen, auf Antrag 25 Prozent des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen. Der Antrag ist bei der KfW zu stellen. Dem Antrag ist das Prüfungszeugnis oder eine beglaubigte Kopie desselben beizufügen.

 

• Gibt es besondere Vergünstigungen bei einer Existenzgründung?

Bei der Gründung oder Übernahme eines Unternehmens werden bereits ab der Einstellung und der dauerhaften Beschäftigung eines/einer neuen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiters/in oder eines/einer Auszubildenden 33 Prozent des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens erlassen. Insgesamt dürfen aber nicht mehr als 66 Prozent des noch nicht fällig gewordenen Restdarlehens erlassen werden.

 

• Wo bekomme ich die Antragsformulare und wer steht mir helfend zur Seite?

Antragsformulare erhalten Sie im Bildungszentrum der Handwerkskammer Dortmund, Ardeystraße 93 - 95, 44139 Dortmund. Dort können Sie Ihren Antrag auch ausgefüllt abgeben. Die Weiterbildungsberaterinnen der Handwerkskammer Dortmund stehen Ihnen bei allen Fragen gerne zur Verfügung:

 

Ihre Anprechpartner:

Stephan Czarnetzki

Tel.: 0231 5493-602

Fax: 0231 5493-608

E-Mail: stephan.czarnetzki@hwk-do.de

Marco Kowolik

Tel.: 0231 5493-604

Fax: 0231 5493-608

E-Mail: marco.kowolik@hwk-do.de

 

Telefonisch und persönlich erreichbar montags bis donnerstags von 08:30 Uhr bis 16:30 Uhr und freitags von 08:30 Uhr bis 14:30 Uhr oder nach Vereinbahrung!

 

Eine mögliche weitere Finanzierungshilfe bei Vollzeitmaßnahmen ist der Wohngeldzuschuss. Auskunft hierzu erteilen die jeweiligen Stadtverwaltungen.

 

Weitere Informationen unter www.meister-bafoeg.info

 

 

Rechenbeispiel:

 

Maßnahmekosten + Prüfungsgebühr 5.000,00 €

 

Abzügl. 30,5 % Zuschuss 1.525,00 €

 

Darlehenssumme 69,5 % 3.475,00 €

 

Abzügl. 25 % bei Bestehen des

jeweiligen Maßnahmeabschnittes 868,75 €

 

Abzügl. 33 % bei Existenzgründung 860,06 €

und Einstellung eines

sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiters

 

Restl. Darlehenssumme* 1.746,19 €

 

*) es gelten die Bestimmungen des Rahmen Darlehensvertrages der Kreditanstalt für Wiederaufbau

 

Alle Angaben ohne Gewähr

Änderungen vorbehalten

 

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im Internet

www.meister-bafoeg.info

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